Impressum 1. Vertragsumfang und Gültigkeit1.1. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vomAuftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichtennur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungendes Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamteGeschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlichfreibleibend.2. Leistung und Prüfung2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:- Ausarbeitung von Organisationskonzepten- Global- und Detailanalysen- Erstellung von Individualprogrammen- Lieferung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen- Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte- Erwerb von Werknutzungsbewilligungen- Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)- Telefonische Beratung- Programmwartung- Erstellung von Programmträgern- Sonstige Dienstleistungen2.2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme (soweit indiesen AGB von Software gesprochen wird, sind die beiden Begriffe synonym)erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügunggestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auchpraxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, dieder Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zurVerfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügunggestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für dieSicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.2.3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftlicheLeistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrundder ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw.der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vomAuftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinemZustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche könnenzu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.2.4.Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für dasjeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vierWochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vomAuftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand dervom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt2.2. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber denZeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt diegelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes alsabgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber giltdie Software jedenfalls als abgenommen.Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbartenLeistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert demAuftragnehmer zu melden, der um rasche mögliche Mängelbehebung bemüht ist.Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass derEchtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nachMängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegenunwesentlicher Mängel abzulehnen.2.5. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggebermit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.2.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftragesgemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, ist derAuftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert derAuftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft dieVoraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer dieAusführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge einesVersäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung derLeistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt,vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmersangefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vomAuftraggeber zu ersetzen.2.7. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungenerfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggebergewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt.Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.2.8. Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung(insbesondere von Websites), insbesondere iSd Bundesgesetzes über dieGleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BundesBehindertengleichstellungsgesetz – BGStG), des Bundesgesetzes über denbarrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen des Bundes (WebZugänglichkeits-Gesetz – WZG) bzw. des mit 28. Juni 2025 in Kraft tretendenBundesgesetz über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte undDienstleistungen (Barrierefreiheitsgesetz – BaFG), nicht im Angebot enthalten ist,sofern diese nicht gesondert/ individuell vom Auftraggeber angefordert wurde.Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt demAuftraggeber die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf diehierfür einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen. Ebenso hat derAuftraggeber von ihm bereit gestellte Inhalte auf ihre rechtliche, insbesonderewettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zuüberprüfen. Der Auftragnehmer haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nachErfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für dierechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben wurden.2.9. Eine Programmdokumentation wird nur dann erstellt und dem Auftraggeberübergeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Gleiches gilt für die Übergabedes Quellcodes. Die Übergabe setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlungvoraus.2.10. Allfällige Systempasswörter zu individuell für den Auftraggeber erstelltenLeistungen werden diesem nur bekanntgegeben, wenn a) kein Wartungs- oderBetreuungsauftrag für die vom Systempasswort betroffene Komponente (mehr)besteht, b) sämtliche Zahlungspflichten des Auftraggebers gegenüber demAuftragnehmer erfüllt sind, c) der Auftragnehmer das Passwort benötigt, um dieLeistung dem Vertragszweck entsprechend zu nutzen, anzupassen oderweiterzuentwickeln, und d) er gegenüber dem Auftragnehmer einenGewährleistungsverzicht abgibt.3. Preise, Steuern und Gebühren3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für denvorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers. Die Kosten von Programmträgern (z.B. Speichersticks,DVD´s, CD’s, Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes,Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert inRechnung gestellt.3.2. Bei Bibliotheks- (Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigenListenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung,Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratungusw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigenSätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegendenZeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nachtatsächlichem Anfall berechnet.3.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggebergesondert nach den jeweils gültigen Sätzen (z.B. Kollektivvertäge) in Rechnunggestellt. Bestehen keine solchen Sätze, sind die tatsächlich verursachten Kosten(die nachzuweisen sind) zu ersetzen. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.4. Liefertermin4.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung(Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wennder Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen allenotwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihmakzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und seinerMitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständigeoder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügunggestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten undkönnen nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierendeMehrkosten trägt der Auftraggeber.4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist derAuftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zulegen.5. Zahlung5.1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sindspätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar.Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegtenZahlungsbedingungen analog.5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen,Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nachLieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentlicheBedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch denAuftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen denAuftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertragzurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vomAuftraggeber zu tragen.Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen fürUnternehmergeschäfte für verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten beiTeilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zulassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständigerGesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungenzurückzuhalten.5.5. Sind nach dem Auftrag (auch) körperliche Sachen in das Eigentum desAuftraggebers zu übertragen, bleiben diese bis zur vollständigen Bezahlungsämtlicher Forderungen des Auftragnehmers in dessen Eigentum.6. Urheberrecht und Nutzung6.1. Vorbehaltlich von Punkt 6.2 und 6.4 erteilt der Auftragnehmer dem Auftraggebernach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nichtübertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht dieSoftware für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenenAnzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zuverwenden, sämtliche auf der Grundlage des Vertrages des Auftragnehmerserstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen. Sämtlichesonstige Rechte verbleiben beim Auftragnehmer.Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werdenkeine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben.Es entsteht keine Miturheberschaft des Aufgraggebers. Jede Verletzung derUrheberrechte des Auftragnehmers zieht Entgelt- bzw. Schadenersatzansprüchenach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.6.2.Ist im Fall der Erstellung von Individualsoftware eine ausschließliche, exklusiveoder sinngleiche Nutzungsbefugnis des Auftraggebers vereinbart, gilt § 40bUrheberrechtsgesetz sinngemäß. Dies gilt allerdings nicht hinsichtlich jenerProgrammbestandteile, die von unabhängigen Dritten (d.h. solchen Personen, diedie Bestandteile nicht als Arbeit- oder Auftragnehmer des Auftragnehmersgeschaffen haben) geschaffen und vom Auftragnehmer in die Software integriertwurden (insbesondere von Dritten geschaffene Templates, Programmbibliothekenusw.). Vielmehr sind insoweit die für diese bestehenden Lizenzbedingungenmaßgeblich.6.3. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist demAuftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass sämtliche Copyright- undEigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.6.4. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software dieOffenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegenKostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmerdieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäßUrheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung derInteroperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.6.5. Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaberein Dritter ist (zB Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumungdes Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).7. Rücktrittsrecht7.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigemVerschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeberberechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftragzurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarteLeistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber darankein Verschulden trifft.7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowiesonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmersliegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestattenihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.7.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung desAuftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden,so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosteneine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechnetenAuftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen8.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigenDokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem imVertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird.8.2.8.2.1. Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass- der Auftraggeber den Fehler innerhalb der (gegebenenfalls sinngemäßanzuwendenden) Frist des § 377 UGB dem Auftragnehmer anzeigt;- der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt unddiese für den Auftragnehmer bestimmbar ist;- der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichenUnterlagen zur Verfügung stellt;- der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Softwarevorgenommen hat;- die Software unter den bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechendder Beschreibung betrieben wird;8.2.2. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vorPreisminderung oder der Auflösung des Vertrages. Bei gerechtfertigterMängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei derAuftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebungerforderlichen Maßnahmen ermöglicht.Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.8.2.3. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbartenLeistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welchevom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werdenkostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.8.3. Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, dievom Auftraggeber zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen undErgänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies giltauch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungenoder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seitevorgenommen worden sind.8.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oderSchäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderteBetriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendungungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschriebensind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von denInstallations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführensind.8.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Drittenachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch denAuftragnehmer.8.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehenderProgramme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung.Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.8.7. Gewährleistungsfrist beträgt sechs (6) Monate ab Übergabe. Die Rechte desAuftraggebers aus der Gewährleistung sowie die Ansprüche daraus verjährenjedenfalls ein (1) Monat nach Ende der Gewährleistungsfrist. Die Möglichkeit derEinrede gegen die Entgeltforderung iSd § 933 Abs 3 ABGB wird ausgeschlossen.8.8. Die Aktualisierungspflicht gem § 7 VGG iVm § 1 Abs 3 VGG wird in ihrem gesamtenAusmaß ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird.Hinsichtlich Aktualisierungen / Updates kommen daher nur die diesbezüglichenVereinbarungen zwischen den Vertragsparteien zu tragen.9. Haftung9.1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldeteSchäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden,die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückzuführen sind. Im Falle vonverschuldeten Personenschäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.9.2. Die Haftung für mittelbare Schäden - wie beispielsweise entgangenen Gewinn,Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oderAnsprüche Dritter - wird ausdrücklich ausgeschlossen.9.3. Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedochspätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.9.4. Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und indiesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüberdiesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an denAuftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an dieseDritten halten.9.5.Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung fürden Verlust von Daten abweichend von Punkt 9.2 nicht ausgeschlossen, jedoch fürdie Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal 10 % der Auftragssumme jeSchadensfall, maximal jedoch EUR 15.000,-. Weitergehende als die in diesemVertrag genannte Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers- gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.10.Loyalität10.1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jedeAbwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an derRealisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners währendder Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen.Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschaliertenSchadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.11.Datenschutz11.1. Der AN verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 desDatenschutzgesetzes einzuhalten.11.2. Die Datenschutzerklärung iSd Art 13 und 14 DSGVO wird dem Auftrag beigelegt.12.Geheimhaltung12.1. Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen imZusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachtenBetriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen,soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohneVerpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder dem Empfänger von einemDritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, odervom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrundeiner rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legensind.12.2. Die mit dem AN verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sieeiner inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtungunterliegen.13.Schlussbestimmungen13.1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendungkommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht,auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelleStreitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigenGerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.13.2. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweiseunwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt diesesVertrages nicht berührt. Die unwirksame oder nicht durchführbare Bestimmung istdurch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen bzw.undurchführbaren Klausel am Nächsten kommt.
Datenschutzhinweis Allgemeine Geschäftsbedingungenfür den Verkauf und die Lieferung von Organisations-,Programmierleistungen und Werknutzungsbewilligungenvon Softwareprodukten (B2B)Ausgabe 2024Fachverband Unternehmensberatung,Buchhaltung und InformationstechnologieWiedner Hauptstraße 63A-1045 WienT: +43-(0)-590900-4908E-Mail: ubit@wko.athttp://www.ubit.at1. Vertragsumfang und Gültigkeit1.1. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vomAuftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichtennur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungendes Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamteGeschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlichfreibleibend.2. Leistung und Prüfung2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:- Ausarbeitung von Organisationskonzepten- Global- und Detailanalysen- Erstellung von Individualprogrammen- Lieferung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen- Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte- Erwerb von Werknutzungsbewilligungen- Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)- Telefonische Beratung- Programmwartung- Erstellung von Programmträgern- Sonstige Dienstleistungen2.2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme (soweit indiesen AGB von Software gesprochen wird, sind die beiden Begriffe synonym)erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügunggestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auchpraxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, dieder Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zurVerfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügunggestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für dieSicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.2.3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftlicheLeistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrundder ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw.der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vomAuftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinemZustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche könnenzu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.2.4.Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für dasjeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vierWochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vomAuftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand dervom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt2.2. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber denZeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt diegelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes alsabgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber giltdie Software jedenfalls als abgenommen.Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbartenLeistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert demAuftragnehmer zu melden, der um rasche mögliche Mängelbehebung bemüht ist.Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass derEchtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nachMängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegenunwesentlicher Mängel abzulehnen.2.5. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggebermit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.2.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftragesgemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, ist derAuftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert derAuftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft dieVoraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer dieAusführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge einesVersäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung derLeistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt,vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmersangefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vomAuftraggeber zu ersetzen.2.7. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungenerfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggebergewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt.Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.2.8. Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung(insbesondere von Websites), insbesondere iSd Bundesgesetzes über dieGleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BundesBehindertengleichstellungsgesetz – BGStG), des Bundesgesetzes über denbarrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen des Bundes (WebZugänglichkeits-Gesetz – WZG) bzw. des mit 28. Juni 2025 in Kraft tretendenBundesgesetz über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte undDienstleistungen (Barrierefreiheitsgesetz – BaFG), nicht im Angebot enthalten ist,sofern diese nicht gesondert/ individuell vom Auftraggeber angefordert wurde.Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt demAuftraggeber die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf diehierfür einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen. Ebenso hat derAuftraggeber von ihm bereit gestellte Inhalte auf ihre rechtliche, insbesonderewettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zuüberprüfen. Der Auftragnehmer haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nachErfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für dierechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben wurden.2.9. Eine Programmdokumentation wird nur dann erstellt und dem Auftraggeberübergeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Gleiches gilt für die Übergabedes Quellcodes. Die Übergabe setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlungvoraus.2.10. Allfällige Systempasswörter zu individuell für den Auftraggeber erstelltenLeistungen werden diesem nur bekanntgegeben, wenn a) kein Wartungs- oderBetreuungsauftrag für die vom Systempasswort betroffene Komponente (mehr)besteht, b) sämtliche Zahlungspflichten des Auftraggebers gegenüber demAuftragnehmer erfüllt sind, c) der Auftragnehmer das Passwort benötigt, um dieLeistung dem Vertragszweck entsprechend zu nutzen, anzupassen oderweiterzuentwickeln, und d) er gegenüber dem Auftragnehmer einenGewährleistungsverzicht abgibt.3. Preise, Steuern und Gebühren3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für denvorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers. Die Kosten von Programmträgern (z.B. Speichersticks,DVD´s, CD’s, Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes,Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert inRechnung gestellt.3.2. Bei Bibliotheks- (Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigenListenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung,Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratungusw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigenSätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegendenZeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nachtatsächlichem Anfall berechnet.3.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggebergesondert nach den jeweils gültigen Sätzen (z.B. Kollektivvertäge) in Rechnunggestellt. Bestehen keine solchen Sätze, sind die tatsächlich verursachten Kosten(die nachzuweisen sind) zu ersetzen. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.4. Liefertermin4.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung(Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wennder Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen allenotwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihmakzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und seinerMitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständigeoder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügunggestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten undkönnen nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierendeMehrkosten trägt der Auftraggeber.4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist derAuftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zulegen.5. Zahlung5.1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sindspätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar.Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegtenZahlungsbedingungen analog.5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen,Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nachLieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentlicheBedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch denAuftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen denAuftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertragzurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vomAuftraggeber zu tragen.Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen fürUnternehmergeschäfte für verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten beiTeilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zulassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständigerGesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungenzurückzuhalten.5.5. Sind nach dem Auftrag (auch) körperliche Sachen in das Eigentum desAuftraggebers zu übertragen, bleiben diese bis zur vollständigen Bezahlungsämtlicher Forderungen des Auftragnehmers in dessen Eigentum.6. Urheberrecht und Nutzung6.1. Vorbehaltlich von Punkt 6.2 und 6.4 erteilt der Auftragnehmer dem Auftraggebernach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nichtübertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht dieSoftware für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenenAnzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zuverwenden, sämtliche auf der Grundlage des Vertrages des Auftragnehmerserstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen. Sämtlichesonstige Rechte verbleiben beim Auftragnehmer.Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werdenkeine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben.Es entsteht keine Miturheberschaft des Aufgraggebers. Jede Verletzung derUrheberrechte des Auftragnehmers zieht Entgelt- bzw. Schadenersatzansprüchenach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.6.2.Ist im Fall der Erstellung von Individualsoftware eine ausschließliche, exklusiveoder sinngleiche Nutzungsbefugnis des Auftraggebers vereinbart, gilt § 40bUrheberrechtsgesetz sinngemäß. Dies gilt allerdings nicht hinsichtlich jenerProgrammbestandteile, die von unabhängigen Dritten (d.h. solchen Personen, diedie Bestandteile nicht als Arbeit- oder Auftragnehmer des Auftragnehmersgeschaffen haben) geschaffen und vom Auftragnehmer in die Software integriertwurden (insbesondere von Dritten geschaffene Templates, Programmbibliothekenusw.). Vielmehr sind insoweit die für diese bestehenden Lizenzbedingungenmaßgeblich.6.3. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist demAuftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass sämtliche Copyright- undEigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.6.4. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software dieOffenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegenKostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmerdieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäßUrheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung derInteroperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.6.5. Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaberein Dritter ist (zB Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumungdes Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).7. Rücktrittsrecht7.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigemVerschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeberberechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftragzurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarteLeistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber darankein Verschulden trifft.7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowiesonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmersliegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestattenihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.7.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung desAuftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden,so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosteneine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechnetenAuftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen8.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigenDokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem imVertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird.8.2.8.2.1. Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass- der Auftraggeber den Fehler innerhalb der (gegebenenfalls sinngemäßanzuwendenden) Frist des § 377 UGB dem Auftragnehmer anzeigt;- der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt unddiese für den Auftragnehmer bestimmbar ist;- der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichenUnterlagen zur Verfügung stellt;- der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Softwarevorgenommen hat;- die Software unter den bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechendder Beschreibung betrieben wird;8.2.2. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vorPreisminderung oder der Auflösung des Vertrages. Bei gerechtfertigterMängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei derAuftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebungerforderlichen Maßnahmen ermöglicht.Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.8.2.3. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbartenLeistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welchevom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werdenkostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.8.3. Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, dievom Auftraggeber zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen undErgänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies giltauch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungenoder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seitevorgenommen worden sind.8.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oderSchäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderteBetriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendungungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschriebensind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von denInstallations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführensind.8.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Drittenachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch denAuftragnehmer.8.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehenderProgramme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung.Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.8.7. Gewährleistungsfrist beträgt sechs (6) Monate ab Übergabe. Die Rechte desAuftraggebers aus der Gewährleistung sowie die Ansprüche daraus verjährenjedenfalls ein (1) Monat nach Ende der Gewährleistungsfrist. Die Möglichkeit derEinrede gegen die Entgeltforderung iSd § 933 Abs 3 ABGB wird ausgeschlossen.8.8. Die Aktualisierungspflicht gem § 7 VGG iVm § 1 Abs 3 VGG wird in ihrem gesamtenAusmaß ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird.Hinsichtlich Aktualisierungen / Updates kommen daher nur die diesbezüglichenVereinbarungen zwischen den Vertragsparteien zu tragen.9. Haftung9.1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldeteSchäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden,die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückzuführen sind. Im Falle vonverschuldeten Personenschäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.9.2. Die Haftung für mittelbare Schäden - wie beispielsweise entgangenen Gewinn,Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oderAnsprüche Dritter - wird ausdrücklich ausgeschlossen.9.3. Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedochspätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.9.4. Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und indiesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüberdiesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an denAuftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an dieseDritten halten.9.5.Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung fürden Verlust von Daten abweichend von Punkt 9.2 nicht ausgeschlossen, jedoch fürdie Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal 10 % der Auftragssumme jeSchadensfall, maximal jedoch EUR 15.000,-. Weitergehende als die in diesemVertrag genannte Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers- gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.10.Loyalität10.1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jedeAbwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an derRealisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners währendder Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen.Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschaliertenSchadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.11.Datenschutz11.1. Der AN verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 desDatenschutzgesetzes einzuhalten.11.2. Die Datenschutzerklärung iSd Art 13 und 14 DSGVO wird dem Auftrag beigelegt.12.Geheimhaltung12.1. Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen imZusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachtenBetriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen,soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohneVerpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder dem Empfänger von einemDritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, odervom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrundeiner rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legensind.12.2. Die mit dem AN verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sieeiner inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtungunterliegen.13.Schlussbestimmungen13.1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendungkommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht,auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelleStreitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigenGerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.13.2. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweiseunwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt diesesVertrages nicht berührt. Die unwirksame oder nicht durchführbare Bestimmung istdurch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen bzw.undurchführbaren Klausel am Nächsten kommt.