Impressum

1. Vertragsumfang und Gültigkeit
1.1. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom
Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten
nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen
des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte
Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich
freibleibend.
2. Leistung und Prüfung
2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:
- Ausarbeitung von Organisationskonzepten
- Global- und Detailanalysen
- Erstellung von Individualprogrammen
- Lieferung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen
- Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
- Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
- Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
- Telefonische Beratung
- Programmwartung
- Erstellung von Programmträgern
- Sonstige Dienstleistungen
2.2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme (soweit in
diesen AGB von Software gesprochen wird, sind die beiden Begriffe synonym)
erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung
gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch
praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die
der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur
Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung
gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die
Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
2.3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche
Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund
der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw.
der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom
Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem
Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können
zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
2.4.Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das
jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier
Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom
Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der
vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt
2.2. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den
Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die
gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als
abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt
die Software jedenfalls als abgenommen.
Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten
Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem
Auftragnehmer zu melden, der um rasche mögliche Mängelbehebung bemüht ist.
Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der
Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach
Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen
unwesentlicher Mängel abzulehnen.
2.5. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber
mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
2.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages
gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, ist der
Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der
Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die
Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die
Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines
Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der
Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt,
vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers
angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom
Auftraggeber zu ersetzen.
2.7. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen
erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber
gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.
2.8. Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung
(insbesondere von Websites), insbesondere iSd Bundesgesetzes über die
Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BundesBehindertengleichstellungsgesetz – BGStG), des Bundesgesetzes über den
barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen des Bundes (WebZugänglichkeits-Gesetz – WZG) bzw. des mit 28. Juni 2025 in Kraft tretenden
Bundesgesetz über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und
Dienstleistungen (Barrierefreiheitsgesetz – BaFG), nicht im Angebot enthalten ist,
sofern diese nicht gesondert/ individuell vom Auftraggeber angefordert wurde.
Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt dem
Auftraggeber die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf die
hierfür einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen. Ebenso hat der
Auftraggeber von ihm bereit gestellte Inhalte auf ihre rechtliche, insbesondere
wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu
überprüfen. Der Auftragnehmer haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach
Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die
rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben wurden.
2.9. Eine Programmdokumentation wird nur dann erstellt und dem Auftraggeber
übergeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Gleiches gilt für die Übergabe
des Quellcodes. Die Übergabe setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung
voraus.
2.10. Allfällige Systempasswörter zu individuell für den Auftraggeber erstellten
Leistungen werden diesem nur bekanntgegeben, wenn a) kein Wartungs- oder
Betreuungsauftrag für die vom Systempasswort betroffene Komponente (mehr)
besteht, b) sämtliche Zahlungspflichten des Auftraggebers gegenüber dem
Auftragnehmer erfüllt sind, c) der Auftragnehmer das Passwort benötigt, um die
Leistung dem Vertragszweck entsprechend zu nutzen, anzupassen oder
weiterzuentwickeln, und d) er gegenüber dem Auftragnehmer einen
Gewährleistungsverzicht abgibt.
3. Preise, Steuern und Gebühren
3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den
vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -
stelle des Auftragnehmers. Die Kosten von Programmträgern (z.B. Speichersticks,
DVD´s, CD’s, Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes,
Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in
Rechnung gestellt.
3.2. Bei Bibliotheks- (Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen
Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung,
Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung
usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen
Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden
Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach
tatsächlichem Anfall berechnet.
3.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber
gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen (z.B. Kollektivvertäge) in Rechnung
gestellt. Bestehen keine solchen Sätze, sind die tatsächlich verursachten Kosten
(die nachzuweisen sind) zu ersetzen. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
4. Liefertermin
4.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung
(Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn
der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle
notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm
akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und seiner
Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige
oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung
gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und
können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende
Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der
Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu
legen.
5. Zahlung
5.1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind
spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar.
Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten
Zahlungsbedingungen analog.
5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen,
Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach
Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche
Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den
Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den
Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag
zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom
Auftraggeber zu tragen.
Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen für
Unternehmergeschäfte für verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei
Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu
lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.
5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger
Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen
zurückzuhalten.
5.5. Sind nach dem Auftrag (auch) körperliche Sachen in das Eigentum des
Auftraggebers zu übertragen, bleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung
sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers in dessen Eigentum.
6. Urheberrecht und Nutzung
6.1. Vorbehaltlich von Punkt 6.2 und 6.4 erteilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber
nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht
übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht die
Software für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen
Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu
verwenden, sämtliche auf der Grundlage des Vertrages des Auftragnehmers
erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen. Sämtliche
sonstige Rechte verbleiben beim Auftragnehmer.
Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden
keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben.
Es entsteht keine Miturheberschaft des Aufgraggebers. Jede Verletzung der
Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Entgelt- bzw. Schadenersatzansprüche
nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
6.2.Ist im Fall der Erstellung von Individualsoftware eine ausschließliche, exklusive
oder sinngleiche Nutzungsbefugnis des Auftraggebers vereinbart, gilt § 40b
Urheberrechtsgesetz sinngemäß. Dies gilt allerdings nicht hinsichtlich jener
Programmbestandteile, die von unabhängigen Dritten (d.h. solchen Personen, die
die Bestandteile nicht als Arbeit- oder Auftragnehmer des Auftragnehmers
geschaffen haben) geschaffen und vom Auftragnehmer in die Software integriert
wurden (insbesondere von Dritten geschaffene Templates, Programmbibliotheken
usw.). Vielmehr sind insoweit die für diese bestehenden Lizenzbedingungen
maßgeblich.
6.3. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem
Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass sämtliche Copyright- und
Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.
6.4. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die
Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen
Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer
dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß
Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der
Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
6.5. Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber
ein Dritter ist (zB Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung
des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).
7. Rücktrittsrecht
7.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem
Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber
berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag
zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte
Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran
kein Verschulden trifft.
7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie
sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers
liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten
ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
7.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des
Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden,
so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten
eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten
Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
8.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen
Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im
Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird.
8.2.
8.2.1. Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass
- der Auftraggeber den Fehler innerhalb der (gegebenenfalls sinngemäß
anzuwendenden) Frist des § 377 UGB dem Auftragnehmer anzeigt;
- der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und
diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist;
- der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen
Unterlagen zur Verfügung stellt;
- der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software
vorgenommen hat;
- die Software unter den bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend
der Beschreibung betrieben wird;
8.2.2. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor
Preisminderung oder der Auflösung des Vertrages. Bei gerechtfertigter
Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der
Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung
erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
8.2.3. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten
Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche
vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden
kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.
8.3. Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die
vom Auftraggeber zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und
Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt
auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen
oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite
vorgenommen worden sind.
8.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder
Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte
Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung
ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben
sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den
Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen
sind.
8.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte
nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den
Auftragnehmer.
8.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender
Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung.
Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
8.7. Gewährleistungsfrist beträgt sechs (6) Monate ab Übergabe. Die Rechte des
Auftraggebers aus der Gewährleistung sowie die Ansprüche daraus verjähren
jedenfalls ein (1) Monat nach Ende der Gewährleistungsfrist. Die Möglichkeit der
Einrede gegen die Entgeltforderung iSd § 933 Abs 3 ABGB wird ausgeschlossen.
8.8. Die Aktualisierungspflicht gem § 7 VGG iVm § 1 Abs 3 VGG wird in ihrem gesamten
Ausmaß ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird.
Hinsichtlich Aktualisierungen / Updates kommen daher nur die diesbezüglichen
Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien zu tragen.
9. Haftung
9.1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete
Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden,
die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückzuführen sind. Im Falle von
verschuldeten Personenschäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.
9.2. Die Haftung für mittelbare Schäden - wie beispielsweise entgangenen Gewinn,
Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder
Ansprüche Dritter - wird ausdrücklich ausgeschlossen.
9.3. Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch
spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
9.4. Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in
diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber
diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den
Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese
Dritten halten.
9.5.Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für
den Verlust von Daten abweichend von Punkt 9.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für
die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal 10 % der Auftragssumme je
Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000,-. Weitergehende als die in diesem
Vertrag genannte Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers
- gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
10.Loyalität
10.1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede
Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der
Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während
der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen.
Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten
Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
11.Datenschutz
11.1. Der AN verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 des
Datenschutzgesetzes einzuhalten.
11.2. Die Datenschutzerklärung iSd Art 13 und 14 DSGVO wird dem Auftrag beigelegt.
12.Geheimhaltung
12.1. Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im
Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten
Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen,
soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohne
Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder dem Empfänger von einem
Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder
vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund
einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen
sind.
12.2. Die mit dem AN verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie
einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung
unterliegen.
13.Schlussbestimmungen
13.1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung
kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht,
auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle
Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen
Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
13.2. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise
unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses
Vertrages nicht berührt. Die unwirksame oder nicht durchführbare Bestimmung ist
durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen bzw.
undurchführbaren Klausel am Nächsten kommt.

Datenschutzhinweis

Allgemeine Geschäftsbedingungen
für den Verkauf und die Lieferung von Organisations-,
Programmierleistungen und Werknutzungsbewilligungen
von Softwareprodukten (B2B)
Ausgabe 2024
Fachverband Unternehmensberatung,
Buchhaltung und Informationstechnologie
Wiedner Hauptstraße 63
A-1045 Wien
T: +43-(0)-590900-4908
E-Mail: ubit@wko.at
http://www.ubit.at
1. Vertragsumfang und Gültigkeit
1.1. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom
Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten
nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen
des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte
Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich
freibleibend.
2. Leistung und Prüfung
2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:
- Ausarbeitung von Organisationskonzepten
- Global- und Detailanalysen
- Erstellung von Individualprogrammen
- Lieferung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen
- Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
- Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
- Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
- Telefonische Beratung
- Programmwartung
- Erstellung von Programmträgern
- Sonstige Dienstleistungen
2.2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme (soweit in
diesen AGB von Software gesprochen wird, sind die beiden Begriffe synonym)
erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung
gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch
praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die
der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur
Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung
gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die
Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
2.3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche
Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund
der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw.
der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom
Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem
Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können
zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
2.4.Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das
jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier
Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom
Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der
vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt
2.2. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den
Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die
gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als
abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt
die Software jedenfalls als abgenommen.
Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten
Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem
Auftragnehmer zu melden, der um rasche mögliche Mängelbehebung bemüht ist.
Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der
Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach
Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen
unwesentlicher Mängel abzulehnen.
2.5. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber
mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
2.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages
gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, ist der
Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der
Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die
Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die
Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines
Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der
Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt,
vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers
angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom
Auftraggeber zu ersetzen.
2.7. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen
erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber
gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.
2.8. Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung
(insbesondere von Websites), insbesondere iSd Bundesgesetzes über die
Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BundesBehindertengleichstellungsgesetz – BGStG), des Bundesgesetzes über den
barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen des Bundes (WebZugänglichkeits-Gesetz – WZG) bzw. des mit 28. Juni 2025 in Kraft tretenden
Bundesgesetz über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und
Dienstleistungen (Barrierefreiheitsgesetz – BaFG), nicht im Angebot enthalten ist,
sofern diese nicht gesondert/ individuell vom Auftraggeber angefordert wurde.
Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt dem
Auftraggeber die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf die
hierfür einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen. Ebenso hat der
Auftraggeber von ihm bereit gestellte Inhalte auf ihre rechtliche, insbesondere
wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu
überprüfen. Der Auftragnehmer haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach
Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die
rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben wurden.
2.9. Eine Programmdokumentation wird nur dann erstellt und dem Auftraggeber
übergeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Gleiches gilt für die Übergabe
des Quellcodes. Die Übergabe setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung
voraus.
2.10. Allfällige Systempasswörter zu individuell für den Auftraggeber erstellten
Leistungen werden diesem nur bekanntgegeben, wenn a) kein Wartungs- oder
Betreuungsauftrag für die vom Systempasswort betroffene Komponente (mehr)
besteht, b) sämtliche Zahlungspflichten des Auftraggebers gegenüber dem
Auftragnehmer erfüllt sind, c) der Auftragnehmer das Passwort benötigt, um die
Leistung dem Vertragszweck entsprechend zu nutzen, anzupassen oder
weiterzuentwickeln, und d) er gegenüber dem Auftragnehmer einen
Gewährleistungsverzicht abgibt.
3. Preise, Steuern und Gebühren
3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den
vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -
stelle des Auftragnehmers. Die Kosten von Programmträgern (z.B. Speichersticks,
DVD´s, CD’s, Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes,
Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in
Rechnung gestellt.
3.2. Bei Bibliotheks- (Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen
Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung,
Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung
usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen
Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden
Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach
tatsächlichem Anfall berechnet.
3.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber
gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen (z.B. Kollektivvertäge) in Rechnung
gestellt. Bestehen keine solchen Sätze, sind die tatsächlich verursachten Kosten
(die nachzuweisen sind) zu ersetzen. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
4. Liefertermin
4.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung
(Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn
der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle
notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm
akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und seiner
Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige
oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung
gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und
können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende
Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der
Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu
legen.
5. Zahlung
5.1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind
spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar.
Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten
Zahlungsbedingungen analog.
5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen,
Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach
Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche
Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den
Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den
Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag
zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom
Auftraggeber zu tragen.
Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen für
Unternehmergeschäfte für verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei
Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu
lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.
5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger
Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen
zurückzuhalten.
5.5. Sind nach dem Auftrag (auch) körperliche Sachen in das Eigentum des
Auftraggebers zu übertragen, bleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung
sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers in dessen Eigentum.
6. Urheberrecht und Nutzung
6.1. Vorbehaltlich von Punkt 6.2 und 6.4 erteilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber
nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht
übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht die
Software für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen
Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu
verwenden, sämtliche auf der Grundlage des Vertrages des Auftragnehmers
erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen. Sämtliche
sonstige Rechte verbleiben beim Auftragnehmer.
Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden
keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben.
Es entsteht keine Miturheberschaft des Aufgraggebers. Jede Verletzung der
Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Entgelt- bzw. Schadenersatzansprüche
nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
6.2.Ist im Fall der Erstellung von Individualsoftware eine ausschließliche, exklusive
oder sinngleiche Nutzungsbefugnis des Auftraggebers vereinbart, gilt § 40b
Urheberrechtsgesetz sinngemäß. Dies gilt allerdings nicht hinsichtlich jener
Programmbestandteile, die von unabhängigen Dritten (d.h. solchen Personen, die
die Bestandteile nicht als Arbeit- oder Auftragnehmer des Auftragnehmers
geschaffen haben) geschaffen und vom Auftragnehmer in die Software integriert
wurden (insbesondere von Dritten geschaffene Templates, Programmbibliotheken
usw.). Vielmehr sind insoweit die für diese bestehenden Lizenzbedingungen
maßgeblich.
6.3. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem
Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass sämtliche Copyright- und
Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.
6.4. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die
Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen
Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer
dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß
Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der
Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
6.5. Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber
ein Dritter ist (zB Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung
des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).
7. Rücktrittsrecht
7.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem
Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber
berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag
zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte
Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran
kein Verschulden trifft.
7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie
sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers
liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten
ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
7.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des
Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden,
so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten
eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten
Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
8.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen
Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im
Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird.
8.2.
8.2.1. Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass
- der Auftraggeber den Fehler innerhalb der (gegebenenfalls sinngemäß
anzuwendenden) Frist des § 377 UGB dem Auftragnehmer anzeigt;
- der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und
diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist;
- der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen
Unterlagen zur Verfügung stellt;
- der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software
vorgenommen hat;
- die Software unter den bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend
der Beschreibung betrieben wird;
8.2.2. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor
Preisminderung oder der Auflösung des Vertrages. Bei gerechtfertigter
Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der
Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung
erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
8.2.3. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten
Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche
vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden
kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.
8.3. Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die
vom Auftraggeber zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und
Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt
auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen
oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite
vorgenommen worden sind.
8.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder
Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte
Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung
ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben
sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den
Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen
sind.
8.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte
nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den
Auftragnehmer.
8.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender
Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung.
Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
8.7. Gewährleistungsfrist beträgt sechs (6) Monate ab Übergabe. Die Rechte des
Auftraggebers aus der Gewährleistung sowie die Ansprüche daraus verjähren
jedenfalls ein (1) Monat nach Ende der Gewährleistungsfrist. Die Möglichkeit der
Einrede gegen die Entgeltforderung iSd § 933 Abs 3 ABGB wird ausgeschlossen.
8.8. Die Aktualisierungspflicht gem § 7 VGG iVm § 1 Abs 3 VGG wird in ihrem gesamten
Ausmaß ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird.
Hinsichtlich Aktualisierungen / Updates kommen daher nur die diesbezüglichen
Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien zu tragen.
9. Haftung
9.1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete
Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden,
die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückzuführen sind. Im Falle von
verschuldeten Personenschäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.
9.2. Die Haftung für mittelbare Schäden - wie beispielsweise entgangenen Gewinn,
Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder
Ansprüche Dritter - wird ausdrücklich ausgeschlossen.
9.3. Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch
spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
9.4. Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in
diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber
diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den
Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese
Dritten halten.
9.5.Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für
den Verlust von Daten abweichend von Punkt 9.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für
die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal 10 % der Auftragssumme je
Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000,-. Weitergehende als die in diesem
Vertrag genannte Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers
- gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
10.Loyalität
10.1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede
Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der
Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während
der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen.
Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten
Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
11.Datenschutz
11.1. Der AN verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 des
Datenschutzgesetzes einzuhalten.
11.2. Die Datenschutzerklärung iSd Art 13 und 14 DSGVO wird dem Auftrag beigelegt.
12.Geheimhaltung
12.1. Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im
Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten
Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen,
soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohne
Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder dem Empfänger von einem
Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder
vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund
einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen
sind.
12.2. Die mit dem AN verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie
einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung
unterliegen.
13.Schlussbestimmungen
13.1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung
kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht,
auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle
Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen
Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
13.2. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise
unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses
Vertrages nicht berührt. Die unwirksame oder nicht durchführbare Bestimmung ist
durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen bzw.
undurchführbaren Klausel am Nächsten kommt.